- 3430 - o. J. o. T. o. O. (1314 - 1319). Heinrich, (Bischof von Breslau), schreibt an die Pfarrer von (Elisabeth) und von (Magdalena), dass der Jude Salmon auf die in diesem Jahre an ihn ergangene Mahnung (s. vorige Reg.) sein Amt als Hof- und Küchenmeister des Herrn H(einrich), Herzogs von Schlesien und Herrn zu Breslau, eine Zeit lang zwar aufgegeben habe, sich jetzt aber desselben wieder anmasse. Deshalb erklärt ihn der Bischof für exkommunicirt d. h. von aller Gemeinschaft mit Christen ausgeschlossen und verbietet bei Strafe des Bannes nicht nur ihm zu gehorchen, sondern auch jede Gemeinschaft mit ihm, welche Sentenz die beiden Pfarrer sonn- und festtäglich feierlich in ihren Kirchen bis auf andere Weisung von ihm verkünden sollen. Weil ferner einige Christenweiber den Juden dienen und Ammen bei ihnen sind, was die Canones streng verbieten, so sollen die beiden Pfarrer solche Weiber ihrer Parochie ermahnen und öffentlich ermahnen lassen, innerhalb 14 Tage den Dienst bei den Juden zu verlassen, und den Juden verbieten, fernerhin christliche Ammen oder Mägde in Dienst zu nehmen. Auch sollen die Juden nicht Kapuzen tragen wie Christen, sondern ihre Kleidung ändern, damit ein Unterschied sei. Cod. dipl. Sil. V, 57. Die Datirung dieser Urk. erklärt sich aus der vorhergehenden. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |